FC KuMa 1975
Statuten
KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
1 Unter dem Namen „Fussballclub KuMa 1975“ (abgekürzt „FC KuMa 1975“) besteht seit dem 16. April 1975 ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2 Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
3 Vereinssitz ist Zürich.
4 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Es lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.
5 Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni.
6 In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen Form miterfasst.
7 Mitteilungen per e-Mail erfüllen die schriftliche Formerfordernis in allen in diesen Statuten erwähnten Fällen, über andere elektronische Kommunikationskanäle jedoch nicht.
Art. 2
1 Der Verein ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Region Zürich bzw. des Schweizerischen Firmensportverbandes (SFS) Region Zürich.
2 Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des Regionalverbandes Zürich sind für den Verein sowie seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.
KAPITEL 2: MITGLIEDSCHAFT
a) Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 3
1 Wer die vorliegenden Vereinsstatuten anerkennt kann um die Mitgliedschaft im Verein ersuchen.
Art. 4
1 Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
2 Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
3 Der Vorstand beschliesst über die vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, an der die Aufnahme zu bestätigen ist.
4 Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Begründung ablehnen.
5 Der Aufnahmesuchende kann innert einer Frist von 14 Tagen gegen den Ablehnungsentscheid des Vorstandes rekurrieren. Er ist schriftlich und begründet beim Vorstand zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung, die endgültig über die Aufnahme entscheidet, einzureichen. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
6 Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zu laufen. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Fällt die Mitgliederversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Mitgliederversammlung erhoben und behandelt werden.
b) Kategorien von Mitgliedern
Art. 5
1 Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder – unterteilt in «Spieler» und «nur Training»;
- Passivmitglieder;
- Freimitglieder;
- Ehrenmitglieder;
- Gönner und Supporter.
Art. 6
1 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
Art. 7
1 Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer sich ununterbrochen während 5 Jahren durch Tätigkeit im Vorstand oder, ohne zeitliche Beschränkung, in anderer Weise um den Verein verdienet gemacht hat.
Art. 8
1 Die Ehren- und Freimitgliedschaften werden auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung verliehen.
Art. 9
1 [gestrichen]
Art. 10
1 Gönner bzw. Supporter ist, wer dem Verein, ohne sich aktiv am Vereinsleben beteiligen zu müssen, jährlich mindestens den vom Vorstand für Gönner bzw. Supporter festgesetzten Betrag zukommen lässt.
c) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11
1 Die Mitglieder aller Kategorien des Vereins haben das Recht
- an ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort, sofern sie als definitive Mitglieder aufgenommen sind, ihr statutarisches Stimm- und Wahlrecht auszuüben;
- über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Mitgliederversammlung, Cluborgan, Homepage o. ä.);
- an soziale Events, die vom Verein organisiert werden, teilzunehmen;
- alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein anerkannt werden.
2 Aktivmitglieder
- a) haben zudem das Recht, ihrer Unterkategorie entsprechend am Trainings- bzw. Wettspielbetrieb teilzunehmen;
- b) der Unterkategorie «Spieler» werden beim «Schweizerischen Fussballverband» registriert, um ihre Teilnahmeberechtigung im Wettspielbetrieb zu erhalten.
- c) der Unterkategorie «Spieler» können bei Bedarf/Verfügbarkeit in «Aktive», «Senioren» oder «Veteranen» gruppiert werden;
Art. 12
1 Die Mitglieder aller Kategorien des Vereins haben die Pflicht
- sich gegenüber dem Verein treu und loyal zu verhalten;
- die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des Regionalverbandes Zürich und des Vereins zu befolgen;
- die von der Mitgliederversammlung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
- den Verein für sie betreffende Bussen und ausserordentlichen Kosten, die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden oder dem Verein aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen von Mitgliedern entstehen (z. B. bei fehlenden Anmeldungen, für Mahngebühren, Zahlungabwicklungsgebühren o. ä.) schadlos zu halten;
- den Trainings- und insbesondere Spielaufgeboten sowie Anweisungen der zuständigen Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins Folge zu leisten;
- alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen Beschlüssen des Vereins hervorgehen.
2 Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einem Verweis oder mit Busse bis Fr. 200.- bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
3 Aktivmitglieder der Unterkategorie «Spieler», die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.
d) Verlust der Mitgliedschaft
Art. 13
1 Austritte von Aktiv- und Passivmitgliedern sowie der Kategoriewechsel von Aktiv- zu Passivmitgliedschaft können nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.
2 Erklärungen von Austritten wie auch von Kategoriewechseln müssen schriftlich unter Beachtung einer dreimonatigen Frist dem Vorstand eingereicht werden.
Art. 14
1 Die Mitglieder der übrigen Kategorien können den Austritt jederzeit schriftlich erklären.
2 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.
Art. 15
1 Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch den Vereinsvorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
2 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten und/oder die Interessen des Vereins schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen von Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins wiederholt widersetzt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
3 Das ausgeschlossene Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes rekurrieren. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Er ist schriftlich und begründet beim Vorstand zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung, die endgültig über den Ausschluss entscheidet, einzureichen. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
4 Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zu laufen. Sie ist gewahrt, wenn die Rekursschrift am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels). Fällt die Mitgliederversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Mitgliederversammlung erhoben und behandelt werden.
Art. 16
1 Austretende und ausgeschlossene Mitglieder aller Kategorien schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt bzw. dem Ausschluss sofort zur Bezahlung fällig.
2 Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.
KAPITEL 3: ORGANE
Art. 17
1 Die Organe des Vereines sind:
- die ordentliche bzw. ausserordentliche Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisionsstelle.
a) Die Mitgliederversammlung
Art. 18
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 19
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.
2 Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie der Jahresberichte der Obmännern der einzelnen Aktivmitglied-Gruppen;
- Genehmigung:
- der Jahresrechnung;
- des Berichts der Rechnungsrevisoren;
- Décharge-Erteilung an den Vorstand;
- Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Mitgliederbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien für das neue Vereinsjahr;
- Genehmigung des Budgets für das neue Vereinsjahr;
- Wahl und Abberufung:
- des Präsidiums;
- der übrigen Vorstandsmitglieder;
- der Mitglieder der Revisionsstelle;
- definitive Aufnahme von Mitgliedern sowie Behandlung von Rekursen gegen die Nichtaufnahme von Aufnahmesuchenden durch den Vorstand. Diese ist als erstes ordentliche Geschäft der Mitgliederversammlung zu traktandieren;
- Behandlung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern. Diese ist als zweite Geschäft der Mitgliederversammlung zur traktandieren;
- Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Statutenänderungen;
- Anträge und Anfragen der Mitglieder;
- die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte.
3 Die Mitgliederversammlung dient ferner der allgemeinen Aussprache der Mitglieder.
Art. 20
1 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
2 Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederversammlung innert 30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.
Art. 21
1 Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen und definitiv aufgenommenen Mitglieder aller Kategorien.
2 Die ordentliche wie die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig der Anzahl anwesenden sowie stimmberechtigten Mitglieder.
3 Bei Abstimmungen ist das relative Mehr (= die meisten) der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid. Falls kein Stichentscheid möglich ist (da der Vorsitz von zwei Personen geführt wird), wird das Vizepräsidium beim 2. Stichentscheid inkludiert. Ansonsten entscheidet das Los.
4 Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit (50 % plus 1 der anwesenden Stimmen) erforderlich. Ab dem zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit (Erhalt der meisten Stimmen). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
5 Sowohl bei Abstimmungen als auch bei Wahlen zählen Stimmenthaltungen sowie ungültige und leere Stimmzettel nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen.
6 Abstimmungen und Wahlen sind offen durch Heben der Hand durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
Art. 22
1 Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Mitgliederversammlungen ist für Vorstands- und Aktivmitglieder obligatorisch.
2 Wer einer Mitgliederversammlung unentschuldigt fernbleibt, wird vom Vorstand mit maximal Fr. 200.- gebüsst. Der diesbezügliche Entscheid des Vorstandes ist definitiv.
Art. 23
1 Die Vereinsmitglieder sind mindestens 6 Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung über das Datum der geplanten Versammlung sowie über die Einreichungsfrist allfälliger Traktandierungsanträge zu orientieren. Sie sind dann mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung unter Beilage der Traktandenliste dazu einzuladen.
2 Traktandierungsanträge von Mitgliedern sind spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung klar und prägnant formuliert mit Begründung schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
3 Traktandierungsanträge, die erst an der Mitgliederversammlung artikuliert werden, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 4/5 aller anwesenden Stimmen, damit sie als solche überhaupt anerkannt und behandelt werden können.
Art. 24
1 Die Mitgliederversammlung wird vom amtierenden Präsidium bis zum Schluss geleitet. Ist das Präsidium verhindert, führt das Vizepräsidium oder ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
2 Der Vorsitz stellt zu Beginn fest, ob die Mitgliederversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest.
b) Der Vorstand
Art. 25
1 Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidium;
- dem Vizepräsidium;
- dem Aktuar;
- dem Kassier/Finanzchef;
- weiteren Mitgliedern nach Bedarf.
Art. 26
1 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind.
2 Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
3 Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
4 Aufgaben, die in erster Linie bestimmten Vorstandsmitgliedern obliegen, können an anderen Mitgliedern (auch ausserhalb des Vorstandes) delegiert werden, sofern diese sich entsprechend einverstanden erklären.
Art. 27
1 In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar.
2 Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.
3 Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.
4 Das Präsidium wie auch des Vizepräsidium können jeweils von zwei Personen wahrgenommen werden. In diesem Fall ist bei den Amtsträgern jeweils von Co-Präsident bzw. Co-Vizepräsident die Rede.
Art. 28
1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
3 Das Präsidium hat bei Abstimmungen im Vorstand den Stichentscheid. Im Falle von zwei Amtsträgern und unterschiedlichen Meinungen wird das Vizepräsidium beim 2. Stichentscheid inkludiert. Ansonsten entscheidet das Los.
4 Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.
5 Mit Ausnahme des bzw. eines Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ersetzen.
Art. 29
1 Das Präsidium und/oder das Vizepräsidium vertreten in erster Linie den Verein nach aussen hin.
2 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Amtsträger des Präsidiums und ggf. des Vizepräsidiums unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.
Art. 30
1 Den Obmännern obliegt die sportliche Führung der ihnen unterstellten Aktivmitglied-Gruppen
2 Auf Ende jedes Vereinsjahres oder auf Verlangen des Vorstandes haben sie über die Tätigkeit ihrer Gruppen schriftlich Bericht zu erstatten und diese an der Mitgliederversammlung vorzutragen.
c) Die Revisionsstelle
Art. 31
1 Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zusammen.
2 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.
3 An der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung rückt der 2. Revisor i. d. R. als 1. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als neuer 2. Revisor für das folgende Vereinsjahr wählbar.
Art. 32
1 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Finanzen und begutachten die Jahresrechnung.
2 Sie erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ebenfalls zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung stellen Sie Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Décharge-Erteilung an den Vorstand.
3 Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.
KAPITEL 4: FINANZEN
Art. 33
1 Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den von der Mitgliederversammlung festgesetzten ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
- Subventionen;
- Sammlungen/Schenkungen/Spenden;
- Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.
- anderweitigen Einnahmen.
Art. 34
1 Die ordentlichen Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des Vereins- bzw. Geschäftsjahres resp. beim Eintritt in den Verein zu entrichten.
2 Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres (nach dem 31. Dezember) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.
3 Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
Art. 35
1 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.
Art. 36
1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist auf die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
KAPITEL 5: STATUTENÄNDERUNGEN
Art. 37
1 Über Statutenänderungen beschliesst die Mitgliederversammlung, wobei sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.
2 Dabei gilt als vorgeschlagene Änderung jeweils der jeweilige Artikel bzw. Absatz, der eine Änderung erfahren soll.
Art. 38
1 Anträge auf Statutenänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern in vollem Wortlaut in der Traktandenliste der betreffenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.
2 Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
KAPITEL 6: DATENSCHUTZ
Art. 39
1 Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Er-füllung des Vereinszwecks notwendig sind.
2 Der Vorstand ist für die Sicherheit sowie für den Schutz der Daten besorgt.
Art. 40
1 Die Mitgliederdaten, namentlich Vor- und Nachname(n), Adresse, Telefonnummer(n), eMail-Adresse(n), Geburts-, Ein- und Austrittsdaten, Heimatort wie auch Informationen u. a. bzgl. Rollen, Funktionen und Verantwortungen innerhalb des Vereins können grundsätzlich durch und unter sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.
Art. 41
1 Die Mitgliederdaten, namentlich Vor- und Nachname(n), Adresse, Telefonnummer(n), eMail-Adresse(n), Geburts-, Ein- und Austrittsdaten, Heimatort, Informationen u. a. bzgl. Rollen, Funk-tionen und Verantwortungen innerhalb des Vereins sowie (Portrait-)Bilder können auf der Webseite des Vereins (z. B. Mitgliederliste, Spiel- und Bussenstände, Chroniken, usw.), in allfälligen (öffentlichen sowie internen) Publikationsmitteilungen des Vereins (z. B. Spielberichte, Protokolle, Newsletter, Medienberichte, usw.) wie auch in weiteren allfällig vom Verein eingesetzten Verwaltungsapplikation(en) erfasst bzw. veröffentlicht werden.
2 Dies gilt insbesondere auch nach Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, da der Austritt aus dem Verein nicht automatisch die Löschung aller veröffentlichten Mitgliederdaten (gem. Art. 41, Abs. 1) nach sich zieht.
3 Für die Spielerlizenz in der Sparte Fussball sowie für die Sicherstellung der Organisation des Spielbetriebs müssen von Spielern sowie wichtigen Funktionsinhabern die Mitgliederdaten, insbesondere Vor- und Nachname(n), Adresse, Telefonnummer(n), eMail-Adresse(n), Geburtsdatum und -ort, Informationen u. a. bzgl. Rollen, Funktionen und Verantwortungen innerhalb des Vereins, Kopien eines Portrait-Bilds sowie der Vorder- und Rückseite eines amtlichen Ausweises (ID, Pass, Aufenthaltstitel) wie auch weitere notwendige Angaben (z. B. zu einer allfälligen früheren Lizenzierung in einem anderen Verein) in der vom Schweizerischen Fussballverband (SFV) dafür vorgesehenen Applikation erfasst werden.
4 Für die in vom Verein allfällig eingesetzten Verwaltungsapplikation(en) (gem. Art. 41, Abs. 1) sowie in der Applikation des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) (gem. Art. 41, Abs. 3) erfassten Daten gelten die von den entsprechenden Applikationen publizierten Datenschutzbestimmungen.
Art. 42
1 Unter Angabe wichtiger Gründe kann jedes Mitglied durch schriftliche Erklärung an den Vorstand die Veröffentlichung der eigenen Mitgliederdaten oder Teile davon (gem. Art 41, Abs. 1) in der Vereins-Webseite sowie in öffentlichen Publikationsmitteilungen des Vereins unterbinden bzw. löschen lassen.
2 Davon ausgenommen sind namentlich Vor- und Nachname(n), Geburts-, Ein- und Austrittsdaten sowie Informationen u. a. bzgl. Rollen, Funktionen und Verantwortungen innerhalb des Vereins in der auf der Vereins-Webseite publizierten Mitgliederliste und Chronik, in Gruppenbildern (z. B. Mannschaftsfotos, Fotos von Events u. ä.) wie auch in weiteren allfällig vom Verein eingesetzten Verwaltungsapplikation(en) und in der Applikation des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) (gem. Art. 41, Abs. 1 und 3) soweit sie für den entsprechenden Zweck darin erforderlich sind.
Art. 43
1 Eine Bekanntgabe der Mitgliederdaten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
2 Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Webseite des Vereins.
KAPITEL 7: AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 44
1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.
2 Diese ausserordentliche Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig der Anzahl anwesenden sowie stimmberechtigten Mitglieder.
3 Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sich zugleich nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.
Art. 45
1 Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren.
2 Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt.
Art. 46
1 Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf
- unter den Mitgliedern verteilt und/oder
- dem SFV oder und/oder
- einem Fussball-Verein der Gemeinde Zürich vermacht werden und/oder
- einem karitativen Zweck vermacht werden.
2 Der Beschluss bezüglich Verwendung eines allfälligen Vermögensüberschusses wird mit relativem Mehr (= die meisten) der abgegebenen gültigen Stimmen an der anlässlich der Auflösung des Vereins ausserordentlich einberufenen Mitgliederversammlung gefällt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitz den Stichentscheid. Falls kein Stichentscheid möglich ist (da der Vorsitz von zwei Personen geführt wird), wird das Vizepräsidium beim 2. Stichentscheid inkludiert. Ansonsten entscheidet das Los.
KAPITEL 8: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Diese Version der Statuten mit dem neuen Kapitel 6 zum Datenschutz wurde an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. September 2024 genehmigt; sie ersetzt alle vorhergehenden Versionen.
